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Statuten des Gewerbevereins Selzach

1. NAME, DAUER UND SITZ


2. ZWECK


3. MITGLIEDSCHAFT


3.1. Arten der Mitgliedschaft

3.2. Aufnahme und Ernennung

3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft


4. ORGANISATION


4.1. Organe des Vereins

4.2. Generalversammlung

4.3. Vorstand

4.4. Spezialkommissionen

4.5. Rechnungsrevisoren


5. FINANZEN


5.1. Einnahmen

5.2. Ausgaben

5.3. Haftung


6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


6.1. Beschlussfassung und Wahlen

6.2. Revision der Statuten

6.3. Auflösung des Vereins

6.4. Liquidation

6.5. Inkraftsetzung der Statuten




1. NAME, DAUER UND SITZ


1.1. Unter dem Namen Gewerbeverein Selzach besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.


Der Gewerbeverein Selzach ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes.


1.2. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


1.3. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.




2. ZWECK


Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes zu gemeinsamer Wahrung und Förderung seiner Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.




3. MITGLIEDSCHAFT


3.1. Arten der Mitgliedschaft


3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.


3.1.2. Als Aktivmitglieder können jede in bürgerlichen Ehren und Rechte stehenden natürliche Personen und jede juristische Person aufgenommen werden, die in Selzach selbständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig sind.


3.1.3. Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen.


3.1.4. Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während 25 Jahren als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.


3.1.5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.


3.2. Aufnahme und Ernennung


3.2.1. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Dieser Entscheid bedarf der Zustimmung der nächsten Generalversammlung.


3.2.2. Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.


3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder


3.3.1. Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme.


3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten, ebenfalls denjenigen des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbandes.


3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft


3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt:


Durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.


Durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch Tod oder bei jur. Personen durch Auflösung der Firma.


Durch Ausschluss


3.4.2. Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.


3.4.3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.




4. ORGANISATION



4.1. Organe des Vereins


Die Generalversammlung

Der Vorstand

Spezialkommissionen

Rechnungsrevisoren



4.2. Die Generalversammlung


4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.


4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder beantragen.


4.2.3. Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:


- Genehmigung der Jahresrechnung

- Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge

- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

- Wahl der Mitglieder von Spezialkommissionen

- Wahl der Rechnungsrevisoren

- Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern

- Ausschluss von Mitgliedern

- Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Generalversammlung geleitet wurden.

- Revision der Statuten

- Auflösung des Vereins


4.2.4. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 10 Tage zum voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.



4.3. Vorstand


4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Präsidenten

- dem Vizepräsidenten

- dem Sekretär

- dem Kassier

- und 3 Beisitzern

-

4.3.2. Er wird auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.


4.3.3. Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und Postcheck zeichnet der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten kollektiv.


4.3.4. Dem Vorstand liegen insbesondere ob:


- Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen

- Vorbereitung der Generalversammlung

- Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 1000.—

- Vollzug der Vereinsbeschlüsse



4.4. Spezialkommissionen


Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgabe werden sie aufgelöst.



4.5. Rechnungsrevisoren


Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von drei Jahren.

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.




5. FINANZEN



5.1. Einnahmen


Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

- Mitgliederbeiträgen

- Zinsen aus dem Vereinsvermögen

- Allfälligen Zuwendungen



5.2. Ausgaben

Als Vereinsausgaben gelten:

- Die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate

- Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört

- Besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschluss


Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.



5.3. Haftung


Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.




6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN



6.1. Beschlussfassung und Wahlen


6.1.1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahme siehe Ziff.6.2 und 6.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.


6.1.2. Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.



6.2. Revision der Statuten


Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich.


Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.



6.3. Auflösung des Vereins


Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.


Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.



6.4. Liquidation


Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonalen Gewerbeverband zu Handen einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.



6.5. Inkraftsetzten der Statuten


Diese Statuten wurden an der Versammlung vom 11. November 1985 genehmigt und gleichzeitig in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten aus dem Jahr 1929.


 

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